Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Treubefehl
Treubefehl, m.
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fideicommissum: ... treuwgaab, treuwbefelch, ... eines treüw befolhen1541 Frisius 453
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haben wir für notwendig geacht alle besatzungen vnd legaten den trew befelhen zuuergleichen, also daß kein vnderscheyd zwischen jnen seieGobler,Inst. 1552 Bl. 66r Volltext (und Faksimile)
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nach absterben des libertiners werden die absteigende beruͤffen vnd erfordert erstlich nach denen des libertini eltern vnnd bruͤder, wann sie frey seind, wann die nit vorhanden seind, so stellt vnnd kompt die successio vnd erbung den patronen heym, vnnd ligt nit daran, ob durch fideicommissum ein trewbefelh oder seins gefallens vnd eygenen willens sie frey gelassen habe1564 Gobler,Hexabibl. 148v Faksimile
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fideicommissum, erbschafftlicher treu-befehl1752 Freuler Anh. III 15 Faksimile
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[bei legatis piis soll die intention des erblassers] durch geschriebene ... urkunden ... dargethan, auch, wenn der erblasser dem erben ... den treu-befehl solcherhalb mündlich ertheilet, letzterem der eid daruͤber deferiret werden koͤnnen1754 SystSammlSchleswH. II 2 S. 694