Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Treubefehl
Treubefehl, m. Fideikommiss; Verpflichtung des Erblassers an einen Erben oder sonstigen aus dem Nachlass Bedachten, die Erbschaft teils oder ganz an einen oder mehrere Dritte weiterzureichen bzw. sonstige Auflagen zu erfüllen; auch die Zuwendung, die unter einer solchen Verpflichtung erfolgt bdv.: Treugabe, Treugelübde (III), Treuglaube fideicommissum: ... treuwgaab, treuwbefelch, ... eines treüw befolhen 1541 Frisius 453 haben wir für notwendig geacht alle besatzungen vnd legaten den trew befelhen zuuergleichen, also daß kein vnderscheyd zwischen jnen seie Gobler,Inst. 1552 Bl. 66r Volltext (…