Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
treubefohlen
treubefohlen, adj.
-
das all treubeuolhen erbschafften ... sollen wider gegeben werden: vnangesehen, ob der erb mit des testirers willen den vierdten tail, mer oder weniger, oder villeicht gar nichts hab1536 Fuchsperger,Inst. 45v Volltext (und Faksimile)
-
auch mag ainem [frembden] leibmenschen durch glaubbeuelh freihait werden gegeben, ... wenn yn aber sein herre nit verkhauffen wolt ... so thut doch dennoch die treubeuolhen freyhait nit erleschen, sonder wird auffgeschoben1536 Fuchsperger,Inst. 46v Volltext (und Faksimile)
-
wann die erbschafft wider gegeben vnnd zugestelt ist, so bleibt des erben name vnaußloͤschlich bei dem widergebenden, aber es werden auff die trewebefolhene erbschafft beyderseits wirckliche vnd leidliche klagen gewendet1552 Gobler,Inst. 1552 Bl. 73v Volltext (und Faksimile)