Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
traufrecht n.
traufrecht , n. , zu trauf 2 a. 1) der rechtsanspruch, den tropfenfall des daches an eine bestimmte stelle zu leiten, vgl. trauf 4, ' jus stillicidii ' Schottel haubtspr. (1663) 503 ; die traufe, welche mit besondern rechte beleget ( ist ), das so ferne nicht ein speciales gegenrecht vorhanden, kein nachbar an des andern traufe so nahe bauen darf, dasz dadurch der ablauf des wassers gehindert werde, oder ein anderer nachtheil dem besitzer des traufrechtes daraus erwachsen könnte. und eben dieses heiszt das traufrecht Zincke allg. öcon. lex. (1744) 2, 2952 : also gab in der abt xv fl. mit verwi…