Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Torzettel
Torzettel, m.
-
sein gnädigster herr hab mich gestern auff dem thor vnd würths zettl, die man alle abent übergibt, gefunden1612 ZSchwabNeuburg 8 (1881) 151
-
[befehl,] in den thoren die personen welche zu pferd oder wagen ankommen, so wol alle bothen vnd andere leute ... auffzeichnen, solche thorzettel ihme [ober-commendant] taͤglich mittags vnd abends zu schickenSeckendorff,Fürstenstaat (1656) 360
-
damit solche [Gästelisten der Wirte] mit den thorzetteln collationirt ... werden1666 HessSamml. II 632 Faksimile
-
so soll ... dem worthabenden buͤrgermeister der thor-zettel taͤglich zugehen, und soll ... diesem thor-zettel ein verzeichniß der an dem tage gemachten arrestanten angehaͤnget werden1788 MecklSchwerinSamml. VI 507
-
ein ankommender jude ... soll in dem thore, durch welches er herein kommt, einen angebe-zedel vom zoͤllner nehmen und seinen nahmen, wie auch ... den ort seiner wohnung darein setzen und die stunde seines ankommens melden lassen, bey straffe 20 rth. ... kein jude soll sein gut zu einem andern packen, es waͤre denn, daß er anfangs seinen compagnon im herein kommen auff den angebe- oder thor-zettel mit benennen lassen, bey straffe 30 rthl.1682 LeipzStO. 134 Faksimile
-
die thor- und packhaus-zettul sollen nicht laͤnger als auf vier tage ... gelten und die berichtigung und verimpostung aller ... sachen ... binnen vier tagen geschehen1731 BrschwWolfenbPromt. II 617 Faksimile
-
[nach Kontrolle, ob die aufhabende stuͤcke dem ansage-zettel conform seyndt,] wird der fuhrmann mit noch einem andern thor-zettel in die stadt paßiret1739 CAustr. IV 1064 Faksimile
-
wenn [accisebare] waaren angegeben werden, muß er [thorschreiber] selbige sofort nach der leute angabe ins thorregister ... eintragen, daruͤber einen thorzettel anfertigen1777? Scotti,Cleve IV 2105
-
herbergsvaͤter sollen ... keine handwerkspursche, die nicht mit einem thorzettel ... versehen sind, bei sich aufnehmen1795 NürnbRealIndex 156
-
[niemand darf wegreisen ohne polizey-zettel,] diejenigen, welche diese thorzettel holen, muͤssen den namen des abreisenden ... deutlich geschrieben mitbringen1798 RepStaatsVerwBaiern VI 160 Faksimile
-
an den thoren muͤssen ... die policeydiener ... den landleuten die thorzettel abnehmen und an sich behalten, bis der landmann seine waare wuͤrklich zu markte gebracht, da alsdann die thorzettel ... attestiret, dem landmann zum auspassiren zuruͤck gegeben werden muͤssen1809 v.Berg,PolR. VII 709 Faksimile
-
jeder einwohner ... ist schuldig, den uͤberbringer [der accisbaren gegenstaͤnde] zu befragen, ob er solche im thore declarirt und einen thorzettel empfangen habe1811 VerordnAnhDessau II 198 Faksimile