Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Toramt
Toramt, n. städt. Amtsstelle für Zoll und Akzise an den Stadttoren ietz aber geh ich zum thorambt 1554 H. Sachs/BiblLitV. 136 S. 380 [grenz-inspectoren sind authorisiret, sich] von den thor aͤmtern die zoll- und thor-register vorlegen zu lassen 1797 Rabe,PreußG. IV 134 Faksimile alle versendungen oder verführungen dieser artikel in den oben angeführten gewichte aus städten, wo sich linien- oder thorämter befinden, müssen bei der ausfuhr aus der stadt gemeldet, und die zollbolleten oder handelsnoten bei diesen aemtern vidirt werden 1803 Kropatschek,KKGes. XVII 360 Faksimile