Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Toramt
Toramt, n.
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ietz aber geh ich zum thorambt1554 H. Sachs/BiblLitV. 136 S. 380
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[grenz-inspectoren sind authorisiret, sich] von den thor aͤmtern die zoll- und thor-register vorlegen zu lassen1797 Rabe,PreußG. IV 134 Faksimile
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alle versendungen oder verführungen dieser artikel in den oben angeführten gewichte aus städten, wo sich linien- oder thorämter befinden, müssen bei der ausfuhr aus der stadt gemeldet, und die zollbolleten oder handelsnoten bei diesen aemtern vidirt werden1803 Kropatschek,KKGes. XVII 360 Faksimile