Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Tauschbrief
Tauschbrief, m.
Urkunde über einen ¹Tausch (I); schriftlicher Tauschvertrag
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[etliche stuckh] vertauscht und verwechselt, laut tauschbriefs1454 Baden/GrW. IV 164 Faksimile
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[Übschr.:] wechsel oder tauschbrieff coram notario auffgericht1568 Zwengel 195v Volltext (und Faksimile)
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ninderst anderstwo als bey der herrschafft [sollen] die khauf-, tausch-, geburts- und annder dergleichen brief ... gefertigt werden1574 MittKrain 4 (1891) 39
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[belohnung der amptleut:] von einem ... tausch- ... vnd andern dergleichen brieff, ... da die hauptsumma uͤber fuͤnfftzig guͤlden antrifft ... ein gulden1599 OPfalzLO. 199 Faksimile, Ausgabe VD16-Nr. ZV 16290
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[salaires des notayres:] von jedem tuschbrieff sol von funfftzig florin biß vff fünffhundert florin die belohnung syn: dry florin1616 WaadtStat. 494 Faksimile
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daß keine conträct, käuff-, verkäuff-, täusch-, heurats-, manumission und andere dergleichen brieff ehender nicht ... kräfftig sein sollen, es seye dann die tax und sigelgelt davon zuvor allerdings bezahlt1620 Heitersheim(Barz) 31
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von aufricht- und verfachung der kauff und tauschbrüeff dem lantrichter und gerichtschreiber iedem dreißg kreizer1662 Tirol/ÖW. XVII 39
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alle diejenigen, welche mit ... schein krontrakten und aufrichtenden tausch- und kaufbriefen, worinnen der kaufschilling viel höher, als die bezahlung würklich beschiehet, eingebracht wird, diesem statuto [einstand- und vorkaufrecht] zuwiderhandeln ... [sind] abzustraffen1686 MHungJurHist. V 2 S. 309
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solle keiner einig aigen guth ... veräußern, es seye dann ambtlich protocollirt und deshalben kauf-, unterpfands- oder tauschbrief gefertiget1710 WürtLändlRQ. I 536 Faksimile
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es ist zwischen einer verschreibung eines kauf- und tauschbriefes ein schlechter unterschied1756 Ludovici,KfmLex.¹ V 81
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[Übschr.:] wie die kauff- und tausch-briefe und andere instrumente, die unterpfaͤnder verhafften, eingeschrieben werden sollen1761 BernStR. VII 2 S. 850 Faksimile
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dieser stempel-gebuͤhr sind ... unterworfen ... kauf-, tausch-, schenkungs-, pfand-, auch stiftungsbriefe1805 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 703 Faksimile
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[der landammann besiegelt] mit seinem angebornen familiensiegel alle kauf-, tausch- und gültbriefe1814 HdbSchweizStaatsR. 288 Faksimile