Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Tändler
Tändler, m.
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dise zwen woren tendler1462/66 Beheim,Wiener 14, 18 Faksimile
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wie man alle hantwerch setzet ... was ein tändler machen soll1472 Straubing/ArchZ. 9 (1884) 123
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thaenndler aydtEnde 15. Jh. Straubing/ArchZ. 9 (1884) 126
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es mag gleichwol ein jeder kauffen, was an offnem marckt fail ist, oder durch geschworne taͤntler oder taͤntlerin zum failen verkauff offentlich vmbgetragen wirdetBairLR. 1616 S. 233 Faksimile
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deren burgl. tändler articul und ordnung: ... sollen hinfüro der burgerlichen tändtler an der zahl mehrers nit dan achtzehen sein1623 G. Stöger, Sekundäre Märkte (München 2011) 250
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es soll hinfüro den sterrenden tändtlern, so sich ... an denen zway grossen jährmärckhten ... vnndterstanden in der statt vnnd an pläzen offentlich fail zuehaben, dardurch nit allain denen burgl. tändlern ihr nahrung merckhlich entzogen, sondern auch offt große vngelegenheiten causirt worden1623 G. Stöger, Sekundäre Märkte (München 2011) 251
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daß sich in unseren landen leut und personen befinden, welche sowohl durch unterhandlung der daͤntler und daͤntlerinnen, als auch vor sich selbsten ganz verbottner weiß allerhand wucherische contract und handlungen treiben1748 KurpfSamml. IV 984 Faksimile
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die taͤndler, pfuscher, handwerksbeeintraͤchtigungen ... betreffende ... gravamina1767 KurpfSamml. IV 625 Faksimile
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weil ... die privilegirten daͤntlerlaͤden dadurch zur unreinlichkeit und unzierde der stadt ... mißbraucht werden, daß ... oft schlechteste und eckel verursachende verkaͤufliche waaren außerhalb ihrer gewoͤlber bis weit in die gasse hinausgestellt ... werden, so soll ... dieser unfug den daͤntlern [untersagt werden]1793 KurpfSamml. V 276 Faksimile
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daß man saͤmmtlichen daͤntlern und daͤntlerinnen den ernstlichen auftrag gemacht, die schon abgeschafte, doch aber noch immer bestehende handels-gesellschaft unter den groͤssern daentlern ohne weiters aufzuheben1795 KurpfSamml. V 317 Faksimile