Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Studierende
Studierende, m. wie Student (II) sind alle kost- und quartiergeber angewiesen, die ... noͤthige instruction von den eltern fremder studirenden ... einzuhohlen 1788 Thomas,FuldPrR. I 96 Faksimile sind [in Preußen] von kriegs-diensten frey: 1) einzige soͤhne, deren aeltern acker oder buͤrger-guͤter besitzen; 2) soͤhne von kaufleuten ..., welche ansehnliches vermoͤgen haben; 3) studierende, wenn sie gute zeugnisse haben, auch wohl einige kuͤnstler- und manufacturiers-soͤhne; d) auslaͤnder-soͤhne, je nach dem sie ... befreyungs-rechte erhalten haben; e) die an sich physice zu kriegs-diensten untau…