Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Steinigung
Steinigung, f.
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daß er solche ehebrecher vnd ehebrecherinne mit dem haͤrtesten vnd gar schmaͤlichen tode, nemlich der steynigunge, vmbzubringen beuohln1565 Damhouder,Patrocinium 167r Volltext (und Faksimile)
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[zauberei:] demnach diß laster vber alle das abscheulichst ist, da gebuͤrt auch desto schaͤrffere straff darauff, als naͤmlich die steynigung1591 Fischart,Daem. 649
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[die Zaubereiverdächtige sei durch hantwerckhsgesellen] mitt steinen zum todt hingericht, ... allein daß wehre gewiss, das die steinigung uf chur maintzischer seitten beschehen1627 WürzbStArch.
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[reichs-kleinodien:] guͤldene capsel, darinnen von der erde, worauf das blut Stephani bey seiner steinigung geflossen seye, aufbehalten werden solle, welches dem zu croͤnenden kayser auf sein verlangen eroͤffnet und gezeiget werde1738 Moser,StaatsR. II 428 Faksimile
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wer es aber sach, dass dieselbige erben nicht vertrügen noch der stockungh vnd steinigung, ... so soll es wieder ... verbleiben, wie solches vorgewest istnach 1553 Hunsrück/GrW. II 172 Faksimile
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fielen aber in solcher verreinung und steinigung an laͤnge und breite irrungen vor, dieselben sollen die geordneten schultheissen, gerichtsschoͤppen, steinsetzer und aeltesten der zusammengrenzenden staͤdte, flecken und doͤrfer, nach gebrauch der oͤrter zu entscheiden macht habenAllg. jurist. Oraculum IX (Leipzig 1750) 467