Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Steinwerfen
Steinwerfen, n.
-
es soll auch verboten sein ... stein werffen, ingleichen jagen1670 Weimar/MittSchulg. 8 (1898) 351
-
alles steinwerffen und schleudern, dadurch den haͤusern, auch menschen und vieh, kan schaden zuwachsen, sollen sie [Schüler] gaͤntzlich abstellen1675 Heilbronn/SchulO.(Vormbaum) II 657 Faksimile
-
daß das steinwerfen muthwilliger jugend ... sehr uͤberhand nehme, ... [daher sind] diejenigen jungen leute und kinder ... zur oͤffentlichen zuͤchtigung zu senden1812 GesAnhBernb. III 261 Faksimile
-
wer den andren angrift in einer trostung, mit gewafnetter hand stechen, slachen, steinwerffen ... sol der herschaft gevallen sin fúnfzig pfunt pfennig1454 Niedersimmental 44 Faksimile
-
daß wir ... andere anweisen, die untertanen zu aufruhr und verhöhnung der kirchen- und schulpersonen, hohen räte und diener, mit schmähen, steinwerfen, bloßen wehren anzulaufen1568 ZBayrKG. 38 (1969) 229
-
vielerley sträfliche hendel mit steinwerfen und in ander weg1569 Schoenlank,NürnbGesellenw. 382
-
synd sy vns mit steinwerffen überfallen vnd schlugen vns1591 JbGraubünden 52 (1922) 40
-
daß die gestrige execution der M.V. von dem scharffrichter sehr ubel verrichtet worden, darüber der gemeine pöfel schwirig gemacht, ein großes steinewerffen sich ereignet1641 QFGNürnb. 35 S. 219
-
[Klage der Juden über] die schmähungen, das steinewerfen und andere gewalttätige anzapfungen auf der straße1738 Kracauer,GJudFrankf. II 161