Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Staue
Staue, f.
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soll die verguͤtigung geschehen, wenn bey seenoth ... die ladung verruͤckt wird und die staue loß geht, mithin das ... gut beschaͤdigt wird1766 PreußAssekuranz- u. HavereiO. § 218