Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stammgeld
Stammgeld, n.
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ein kare, de sal gheven einen pening to stamgelde1480 Westfalen/GrW. III 85 Faksimile
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woͤllen wir ihnen auch die koln, das mas vmb sechs pfennig zw stamgeldt ... zu komen lassen1537 ZHarz 2, 1 (1869) 96
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ihnen [pfarrer und kirchendiener soll] die notturft von den pfarr- oder heiligenhölzern ohne stamgelt ... gereicht werden1576 Pfalz-Neuburg/Sehling,EvKO. XIII 218 Faksimile
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in den kolforsten [wirdet] gegen raichung deß stamb- oder kolgelts ... holz zu kolen nider ze slachen erlaubt1587 NÖsterr./ÖW. IX 707 Faksimile
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das stamgeldt, so den heydeknechten vnd forstern ... folgen sol1590 CCMarch. IV 1 Sp. 500 Faksimile
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damit seiner fürstlichen gnaden das stammgeld nicht verzogen werde, ... sollen die führer des floßhandwerks ... eine verzeichniß zustellen1627 Baader,Mittenwald 294 Faksimile
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sollen auch die [Forst-]knechte schreib-pfenninge und stamm-gelder zu verhuͤten irrthums ... nicht zuvor, sondern nach der verschreibung und anweisung [des Holzes] zu sich nehmen1646 CJVenatorio-Forest. III 24 Faksimile
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daß alles, so abgehauen wird, ... vorher ... bezeichnet werde ..., welche ... bezeichnung gegen ein leidliches stamm-geld als von jedem stamme 4 ßl. ... geschehen sol1693 BremPolO. 161 Faksimile
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ueber den bedungenen holzpreis soll der kaͤufer von jedem thaler ... drey gute groschen stammgeld [für den Forstbeamten] besonders erlegen1738 Schlüter,WestfProvR. II 104 Faksimile
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wer auf unsern heiden holz kaufet [oder frei bekommt] ..., soll allemahl nach dem werth des holzes von jedem thlr. 3 gr. stamm-geld ... erlegen1743 HalberstProvR. 206 Faksimile
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gegen bezallung des ... stammgelts [soll vom waldungsinspectorn] das erforderliche holz ... oder aber auf sein abordnung von denen reffierjägern ausgestöckt werden1750 Kärnten/ÖW. VI 463 Faksimile
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wird denen colonisten ... das benöthigte bauholtz frey und ohnentgeltlich, jedoch gegen erlegung des stam-geldes, ... angewiesen1763 JbUnivKönigsb. Beih. XVII 124
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wer aus ... buͤrger- oder dorfsheiden stehendes holz stiehlet, soll davon das holz-, stamm- und pflanzgeld nach der taxe bezahlen, und alsdenn noch ... zur strafe erlegen1782 Bergius,SammlLandesG. III 294
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die den jaͤgern gebuͤhrenden anweisungs- und stammgelder1789 Thomas,FuldPrR. II 303 Faksimile
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im forstwesen ist das stammgeld eine erkenntlichkeit, welche die forstbedienten für die anweisung im ganzen verkaufter stämme oder bäume bekommen1801 Adelung² IV 281 Faksimile
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taxen werden ... aufgehoben, ... jedoch die bei holzversteigerungen bisher uͤblich gewesenen forstgebuͤhren, handloͤhne oder stammgelder nicht1812 SammlBadStBl. II 57
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weddeschatz, id est: das in der erbschaft verbandene baare geld und die activ-schulden ... jedoch das etwanige stamm-geld ausgenommen1738 BremRitterR. 7 Faksimile
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einkommen des pfarherrn: ... 15 fl. zinse von 300 fl. stamgeld gibt B.1555 GQProvSachs. 41, 2, 4 S. 521
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stammgeld: ein capital, wovon man zinsen ziehet1762 Wiesand 1011 Faksimile
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[Übschr.:] von den wittwen, deren maͤnner in dieser cassa ihr voͤllig stamm-geld erleget1702 HambSterbcasse Art. 11
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anfenglichen soll kein leichstein ... in der kirchen geleget werden, es sei dann mit vorbewust und zulass eines erbarn raths. da nun jemandes solches bei einem erbarn rath erhalten und einen stein in der kirchen wolte legen lassen, soll er davon der kirchen stamgeld zugeben schuldig sein1599 Thorn/Sehling,EvKO. IV 245 Faksimile