Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stadtwerk
Stadtwerk, n.
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H.R., de umb ungehorsam des stadeswerckes und den hegermesteren druweworde gegeven, gefencklich was angenommen1540 AhlenBürgerB. 325
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die rathsherren aber sollen bey der immunitaͤt, die sie von alters gehabt, des schosses, wachtgeldes, stadtwerckes und dergleichen frey sein1599 LauenburgStR. I 6 Faksimile
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wenn sie [die oberkeit] jemand auff die fron, herrndienst oder stadtwerck gebieten laͤsset, vnd derselb ... nit hingehet, sperret sie jhn ins narrenhaͤußlein1613 Praetorius,Zauberei 293 Faksimile
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[frembde, gesunde straßenbettler werden] im stattwerck zu arbeiten angewießen vnd in der elenden herberg ... zur nothturfft gespeißt1628 StraßbPolO. 63 Volltext und Faksimile
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[wie es mit dem stattwerck beschaffen:] mit obangedeutem stattwerck, so hienfuͤro soll angericht vnd dabey die arbeiten nach beschaffenheit der personen außgetheilet werden, hat es nun die meinung gar nicht, daß man dardurch den armen verstoßen oder von dieser statt gantz abtreiben wolte, sondern es würd vielmehr dardurch demselben die hand gebotten, die gesunden vom schaͤdlichen muͤßiggang zur arbeit gebracht vnd mancher an leib vnd seel gewonnen1628 StraßbPolO. 64 Volltext und Faksimile
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es habent unnsere werchmeister ... nebent unser stattwerch etwann büw verdingt, darfon aber alls zuo besorgen gemeiner statt vyllerley schadens entstatt1542 SchweizId. XVI 1233 Faksimile
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werden die corporallen, da die stucke auß dem zeüghauß auf die stadtwercker wegen einer solenität, oder sonst anderen ursachen aufgeführet und abgeführet werden, ... solche stuck ... in ihre obsicht ... übernehmen1750 ZMährSchles. 6 (1902) 139
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nyemant en sal landwerck weven, dan eyn maend voir halfvasten ... then weir sake, dat hy gheen statwerk en hedde the weven14./15. Jh. NrhAnn. 6 (1859) 80