Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stadtbau
Stadtbau, m.
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mit nutzlichen statbeuwen und sachen haben andere burgermeister ... wol so vil uisgericht1581 BuchWeinsberg III 116 Faksimile
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[tittell des außgebens:] stattpaw Vorchaimb1588 Bachmann,BambLst. 278
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[übermäßige Waldnutzung, dardurch] ir rächt deß holtzhouws zů iren fürfallenden stattbüwen entzogen vnd benommen werdind1608 ArgauLsch. I 482 Faksimile
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bey der kaͤmmerey sind zwey rathsherrn angesetzt; diese haben die stadtbauten, die unterhaltung der stadtmauern, graben und brunnen zu besorgen1786 Gadebusch,Staatskunde I 232 Faksimile
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verbietten wir ... alle spiel bei ainem gulden in gold an den gemainen statt oder dorffbaue zu bezalen1509/28 Wertheim 44 Faksimile
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daß alle ... straffen von vberfahrung dieser vnser reformation vnd ordnung herruͤhrend, allein vnserm stattbauw, vnd demselben zum besten, verfallenFrankfRef. 1578 VIII 14 Volltext (und Faksimile)
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daß hinfuͤro ein jeder jud, so offt er sich verheyrathet ... 4 goldguͤlden in specie auf eines e. raths stadt-bau unfehlbar zu entrichten schuldig seyn soll1613 Schudt,JüdMerkw. III 149