Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Sommerschule
Sommerschule, f.
-
sommerschulen auff dem land sollen, wo es wegen der feldgeschaͤffte nicht taͤglich seyn kann, dennoch die wochen hindurch wenigst 1 tag oder 2 gehalten werden1687 Reyscher,Ges. XI 1 S. 15
-
ob auch die sommer-schule von johannis bis michaëlis gehalten werde1734 BrschwLO. I 605 Faksimile
-
general-verordnung ... gegen die in sommer- oder winterschulen ausbleibende kinder1756 SammlBadDurlach I 85 Faksimile
-
die sommer-schulen aber sollen des vormittags, oder nach den umstaͤnden des ortes, nachmittags in drey stunden alle tage der woche gehalten werden1763 NCCPruss. III 267 Faksimile
-
mit dem naͤchsten anfang der sommer- oder winterschule1796 BadKirchInstr. 346
-
die schulen werden in sommer- und winter-schulen eingetheilt; jene fangen den 23. april an, und schließen sich mit dem 23. october, worauf diese ihren anfang nehmen1806 Roman,BadKirchR. 119 Faksimile