Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schulzeit
Schulzeit, f.
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wann nur die schulzeit umb und auß ist1658 Hanau/SchulO.(Vormbaum) II 478 Faksimile
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kinder sollen ... vor oder nach der schulzeit, von niemanden zu einiger andern arbeit verlanget, auch bey willkührlicher pön nicht admittiret werden1733/34 Holstein/SchulO.(Vormbaum) III 339 Faksimile
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schulmeister sollen ... währender schulzeit sich nie ... von ihren kindern entfernen1753 Braunschweig/SchulO.(Vormbaum) III 500 Faksimile
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[zwecks Bestrafung] sind alle stunden zu bemerken, in welchen die kinder zur schulzeit abwesend gewesen sind1788 Thomas,FuldPrR. I 204 Faksimile
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der da draut ... zu schlagen, zu verraten ... dy negst schulzait sole der schulklopfer alle schediguͤng und pann auf in lesen mit blasuͤng des hornß1497? UrkJudRegensb. 229