Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Senner
Senner, m.
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den bedürftigen, welche nicht zwey kühe zu halten im stande sind, [ist gestattet,] einige gaiße aufzutreiben ... dieses ... aufriebbefugniß [ist] keineswegs ... auf senner und hirten, welche mit solchem viehe nur handel ... treiben, auszudehnen1803 Kropatschek,KKGes. XVII 129 Faksimile