Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Seefahren
Seefahren, n.
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wir wollend auch hiemit daß seefahren an sontagen abgestrickt haben, alßo daß die verordnete seevögt daruff achtung geben, die fehlbahre abzustraffen, oder auch gar denselbigen die schiff wegzunemmen haben sollind1665 ZürichKirchO. 1224
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[dass] die pauern aller orthen zum seefahren gebraucht werden, wie dann die seefahrt verzaichnusen und weinrechnungen zu erkhennen geben1643 WürtJb. 1913 S. 719