Eintrag · Etym. Wb. des Deutschen (Pfeifer)
Schwurgericht
Schwurgericht
Schwur m. ‘Eid, feierliches Versprechen, Beteuerung’. Das ablautend zu dem unter schwören (s. d.) behandelten Verb gebildete Abstraktum begegnet erst in mhd. swuor ‘Eid, Schwur, gotteslästerliche Rede, Fluch’. Doch vgl. früher bezeugte Zusammensetzungen wie ahd. meinswuoro ‘Meineid’ oder ‘wer einen Meineid schwört’ (10. Jh.) und asächs. andswōr, aengl. andswaru, anord. andsvar ‘Antwort’ (eigentlich ‘Rede, Aussage, Verantwortung vor Gericht’). – Schwurgericht n. ‘Gericht, bei dem neben Berufsrichtern auch Vertrauensleute aus dem Volke, die Geschworenen, an der Urteilsfindung mitwirken’ (19. Jh.).