Eintrag · Dt. Etym. Rechtswb. (Köbler)
Schwurgericht N.
Schwurgericht, N. ›mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzte Strafkammer bei Straf- sachen (z.B. Mord oder Totschlag und zahlreichen anderen Straftaten mit Todes- folge)‹, ›(im älteren und ausländischen Recht) mit 3 Richtern und 12 Geschwo- renen besetztes Gericht bei dem die Ge- schworenen über die Schuldfrage entschei- Seerecht den‹, s. Schwur, Gericht, vgl. Weiske (1839ff)., 1856, Planck 1857, sachlich 1798 (Geschworenengericht) im linksrheinischen Gebiet nach dem Vorbild Frankreichs eingeführt, 1924 der Sache nach abgeschafft scire leges non est verba earum tenere sed vim ac potestatem, lat., ›die Gesetze kennen heißt nicht ihren Wortlaut zu be- herrschen sondern ihren Sinn und ihre Tragweite‹, Digesten 1,3,17, Celsus (70-140)