Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schuldgläubiger
Schuldgläubiger, Schuldgläubige, m.
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wann aber die erben gar vom erb stunden vnnd nitt erben wollten, ... sollen die schuldglaͤubiger ab dem gutt bezallt werden1507 Reyscher,Stat. 161 Faksimile
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ob ain ehegemächt von dem andern todts abgehen und ... schulden und darzue sovil vermögens, darvon die schuldgleubiger bezalt werden mögen, hinder ime verlassen würde, so sollen ... zum vordersten ... jede gleubiger umb ire bekandte leufige schulden [bezalt werden]1520 ÜberlingenStR. 298 Faksimile
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doch soll die fraw, deren für jre ehesteür ... alle jres manns haab vnd guͤtter stillschweigend verpfendt, allen andern schuldtgleubigern, so auch stillschweigende pfand haben, vorgehnWürtLR. 1555 S. 134 Volltext (und Faksimile)
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hat der schuldglaubiger neben den buͤrgen auch seinen selbsschuldiger, er hat die wahl ... erstlich den selben an zu greiffen ... oder die buͤrgen an zu tasten1583 SiebbLR. III 7 § 2 Volltext (und Faksimile)
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so das pfand inn den haͤnden vnd gewalt des pfandschaffters oder schuldglaubigers ohn sein schuld vnnd verseumnuͤs ... vmbkoͤmpt, ... er sol des keinen schaden tragen1583 SiebbLR. III 2 § 2 Volltext (und Faksimile)
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daß gleich wie in andern gemeinen schuldtsachen also auch dergleichen zünß und gültten, so baldt ein oder mehr jahr verstreichen, wol geklagt ... werden möge, es were dann, daß die vögt und richtere, oder die ... schuldner selbs bey iren schuldtgleubigern ein mehrers erhaltten können1620 Heitersheim(Barz) 66
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wo es aber innert jahr und tagen weder von ihme [dem Schuldner], noch seinen nächsten freunden [die Bezahlung der Pfänder] nicht geschähe, so mag der schuldgläubiger dieselben als ein verstanden gut behalten1651 Wasserschleben,Erbenf. 275
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vom verschwänden: ... wa ein- oder anderer underthon wäre, de sein weib und kinder nach dem allmusen gehen ließ oder der seinen schuldgläubigern nit hette zue bezahlen und in würthshaüsern ligen, praßen, spihlen oder andere leüchtfertig- und üppigkait treiben thette1658 WürtLändlRQ. I 622 Faksimile
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daß ... den schuldnern keine nachsichtfreyheiten oder eiserne briefe (wie man es nennet) den schuldgläubigern zu nachteil, verliehen ... werden solten1668 Fugger,Ehrensp. V Kap. 17
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daß der kläger ... mit sambt dem stattknecht zu dem schuldglaubigen möge gehen und ihme ein zeichen von dem verschribenen vnderpfand forderen ... soll1687 KaiserstuhlStR. 188 Faksimile
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[wenn] einer ... von land füehre, so sollen schultheß und rath die hand vber sein haab und gut schlagen ... und derselben person ... sein schuldgleübiger zusamen berufen, und waß er verlassen aufschreiben und solcheß verkaufen1687 KaiserstuhlStR. 194 Faksimile
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soll mit der ... vergantung eines burgers ... haab und guͤtern ... nicht voreilig verfahren, sondern denenselben ad instantiam der schuld-glaubigern zu wuͤrcklicher bezahlung ihrer schuldigkeiten ein gewisser terminus legalis angesetzet ... werden1699 Weißenburg i.N.Stat. 277
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obgleich alsdann befunden würde, daß mehr schulden, als verlassenschafft vorhanden, solle der erb doch weiters nicht, als die verlassenschafft sich erstreckt zu bezahlen schuldig seyn, und mag derselb auch vor auffgerichtem inventario von den schuld-glaubigeren und anderen praetendenten ... nicht besprochen werden1713 TrierLR. 121 Faksimile
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wann ... die schetzer gegenwertig seind, vndt gnuogsammeß pfandt vorhanden ist, vndt der schuldtgleübiger das in pfandt gestelte old gezeichnete haubt vich nit schetzen lassen wolte, mag der schuldner, wann er will, selbigeß schetzen lassen, vndt dem schuldgleübiger zuo handen stellen1713 SchwyzLB. 114 Faksimile
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ohne ... der zinß-herren und schuldglaubigen vorwissen und einwilligen [moͤgen] ... die erb-lehen-höff und guͤter keines wegs ... verkaufft werden1728 Leu,EidgR. II 431 Faksimile
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alle schuldbrief, welche ... in eines neuen schuldgläubigers hand und gewalt kommen, [sollen] mit obrigkeitlich ... verfertigten übergaben ... versehen, und die neue schuldgläubiger darinen benamset werden1761 SGallenAbteiRQ. II 1 S. 145 Faksimile
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wann ein schuldglaubiger an einem schuldner eine richtig und gichtige lauffende schuld zu forderen hätte, ... solle der schuldglaubige den schuldner ... [durch] ausübung des pfandrechten zu der zahlung anhalten mögen. wan er aber umb sein ansprach nicht genugsammes pfandt außert dem hauß finden wurde, solle der schuldglaubige das pfand in dem hauß schätzen lassen mögen1769 Kothing,RQ. 272 Faksimile
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das pfändungsrecht wird von denen ersteren schuldglaubigern vorgenommen werden müssen wider die leztere besizere, welche den ruhigen besiz ... durch zehen fortdauernde jahr nicht gehabt haben werden1785/88 Tessin/ZSchweizR.² 27 (1908) 233 Faksimile
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nach dem der creditor dem schuldtglaͤubiger das gelt dargeliehen, hat er alsbalde das eygenthumb transferiert vnd vbergeben1597 Meurer,Liberey II 64 Volltext (und Faksimile)
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wann der schuldner zu seiner zeit ... die bezahlung nicht annemmen thaͤte, vnd demnach der wehrt auffstiege, dasselbig mag dem schuldglaͤubiger zu keinem vortheil gereichen1597 Meurer,Liberey II 23 Volltext (und Faksimile)