Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Schuldgläubiger
Schuldgläubiger, Schuldgläubige, m. I Forderungsberechtigter, Kreditor, Gläubiger, insb. einer Geldschuld vgl. Schuldner (II) wann aber die erben gar vom erb stunden vnnd nitt erben wollten, ... sollen die schuldglaͤubiger ab dem gutt bezallt werden 1507 Reyscher,Stat. 161 Faksimile ob ain ehegemächt von dem andern todts abgehen und ... schulden und darzue sovil vermögens, darvon die schuldgleubiger bezalt werden mögen, hinder ime verlassen würde, so sollen ... zum vordersten ... jede gleubiger umb ire bekandte leufige schulden [bezalt werden] 1520 ÜberlingenStR. 298 Faksimile doch soll die fr…