Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
schuldgläubig
schuldgläubig, adj.
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wer sein burger-recht aufgeben wolle, [der soll] dem raht daselbst buͤrgen, daß er von der stadt nicht weiche, er habe dann zuvor seine schuldglaubige burger, item die schuldigen steuren und andere sachen bezahlt1727 Leu,EidgR. I 645 Faksimile