Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schlafgeld
Schlafgeld, n.
-
dass die furlude mogen geben stalmethe, mussen geben lichtegeld und sloffgelt1467 Hessen/GrW. III 355 Faksimile
-
daß alle ... auswendigen, so auf den mark- oder andern tagen in unsern städten erscheinen, berif und noturft bekommen und nicht überschätzt noch mit zehrung und schlafgeld übernommen werden1558 Jülich/QNPrivatR. II 1 S. 347
-
daß ... den froͤhnern fuͤr jede person vier pfennige schlafgeld, und sechs pfennige auf jedes pferd an schlaf- und stallgeld zu verabreichen ... ist1769 AltenburgSamml. III 568
-
[jenen, die] im herrschaftlichen dienste über nacht ausbleiben müssen, [soll] ... bey spanndiensten das stall-, und bey dem botengehen das schlafgeld ... vergütet werden1794 PreußALR. II 7 § 420
-
schlafgeld: ... dasjenige geld, welches man für die übernachtung an einem orte bezahlet, besonders in den herbergen1798 Adelung² III 1487 Faksimile
-
für herberg ... sol ein yede gemeine fraw dem wirt [des Bordells] ... nit mer schuldig ... sein dann einer yeden wochen siben pfenning wochengelts ... und auch so einiger man über nacht bey ir in dem haus ... bleibt, einer yeden nacht drey pfenning zu slaffgelt15. Jh. NürnbPolO. 119 Faksimile