Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schildwirt
Schildwirt, m.
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eß sollen auch solche gaßenwürth, so vom zapfen schencken möchten, außer offnen gastgeben und schüldwirten hinfüro keinen gast über nacht beherbergen1611 WürtLändlRQ. II 274 Faksimile
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wan es sich begeben, daß ihre würt vnd wynschenkhen, schilt- oder zapfen wirt ... dem einten oder anderen burger ... vff beyt vnd borg zu eßen vnd thrinkhen geben1627 AarauStR. 369 Faksimile
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daß ein jeder derjenigen schild- auch anderer geschworner raif- und mayen-wirth ... welche die leut beherbergen und speißen, hierzu ... das gewoͤhnliche recognitions-geld [entrichtet]1669 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 234 Faksimile
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sollen ... sowohl schild- als krantz-wirthe unter willkühriger straff gehalten seyn, ihre nacht-zettul mit benamsung aller über nacht habender gästen ... ordentlich einzurichten1738 KirchheimW. 224
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die schildwirthe ... sind zu beherbergen befugt1750 Scotti,NassauWeilburg 1496
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[dass] die straußwirthschaften, in absicht auf den wein-schanck, in orten, wo sich schild-wirthe befinden, nach wie vor verbothen bleiben sollen1773 Gerhard,SaarbrSteuerw. 181
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in den flecken hat ein schildwirth 15 bis 20 fl. und ein strauswirth 5 fl. ... fuͤr die bewilligung [eines Wirtshauses] zu entrichten1803 WeistNassau III InhNassau 75 Faksimile