Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schaumal
Schaumal, n.
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es soll ... der ain schawer das ordenlich steckenmeß vnd der ander das schawmahl bey sich haben, sonderlich der so das schawmahl in der verwarung hat, bey jm im sack tragen, dasselbig versorgen vnd nit im zollhauß oder andern wiertheusern ligen lassen1601 ArchVorarlb. 5 (1908/09) 94