Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Rottmann
Rottmann, m., Rottleute, pl.
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[es] mueß der ambtman oder fronnpott die schrannen besezen und ... bedacht sein, damit erbere, alte und erfarne männer ... sambt den rottleiten berueft werdenMitte 16. Jh. OÖsterr./ÖW. XIII 225
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[zur Prüfung der Anwesenheit am Gerichtstag] soll ain ieder viertl- oder rotman die, so in seim viertl oder rot sein, mit namen ruefen1559 OÖsterr./ÖW. XIII 264
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memorial ... zu weeg und steeg besserer bestellung und firsorg zu halten, darzue die ruthleit mit ernst ... die gemaine ... vermahnen sollen1643 NÖsterr./ÖW. IX 800 Faksimile
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[es wird angeordnet,] daß alle underthanen auf iedermalige ansaag des gejaids an seinen gewissen ort, wohins die jäger benennen werden, zeitlich erscheinen sollen, darbei sich auch neben der jäger der ruttmann wirklich befinden mueß; dise miteinander sollen die rutten abzöllen1679 Steiermark/ÖW. X 92 Faksimile
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das pantäding soll xiiij tag vor verkundt werden, auf welhen tag man es besyczen wirdet, den rutlewten [Bed. I]; dieselben sollen als dann ain yeder seinn rutlewten ansagen1510 BeitrSteirG. 22 (1887) 93 Faksimile
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mehrere einwohner der an der Weichsel und Rogat belegenen ortschaften machen ein eigenes gewerbe daraus, die schiffsgefaͤße auf diesen stroͤmen zu fuͤhren, und sind jene personen unter der benennung der rottmaͤnner bekannt1812 WestpreußPR. II 653 Faksimile