Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Rottierung
Rottierung, f.
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so leit der marggraff ... die von A. ... und die andern stett, die in die rottierung gehörent, vor Manhaim mit 6000 mannen1416/68 AugsbChr. II 258 Faksimile
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rottierung, rhumor, tumult, rotterey, auffstand, gewirr, conspiratz, meuterey1550 Schöpper,Syn. 22
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all underthonen sollen bey iren verpflichten kein rottierung, pundnus, offenlich noch haymlich raeth gebenMitte 16. Jh. Alemannia 30 (1903) 123
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soll der gesetzt oberst, ihme zugeordnete ... ihr fleissigs aufmerckens haben, ob und wo sich einige kriegs-empoͤrung, muster-plaͤtz und andere rottirungen in demselben creyß ereugen woͤllen1555 RAbsch. III 26 Faksimile
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[was] für gardtknecht jren zug auf der strassen ... nemmen, [sollen die] oberkaiten jnen ainicher rotierung noch besamblung in kainen weg gestattenTirolLO. 1573 VII 17 Volltext (und Faksimile)
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die rottierung der gartierenden lantsknecht [wurde] oft und vüll mall durch außgangene generallen verbotten1608 Kärnten/ÖW. VI 500 Faksimile
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heimliche rottierung und zusammenlaufen einiger kriegsvölker hat er [statthalter] in unsern landen nicht zu verstatten1655 ProtBrandenbGehR. V 29
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bikumste samlunge geselschap und rotterunge von börgerenvor 1661 Lasch-Borchling II 2277
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von officierern und gemeinen soldaten soll ... keine rottirung und zusammenkunft ohne wissen und willen des commendanten gehalten werden1698 Lünig,CJMilit. 619 Faksimile
Aushebung, Musterung, Zusammenstellung der Truppe
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sollen die commissarii ..., mit denen ... officiren ... des orthes und tages ... sich vergleichen, an welchem ... mit der rottirung und ausnahme der anfang zu machen1710 BremPolO.(1732) 740 Faksimile
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lasse den zinß luden von stunt gebieden fur ein reterunge14. Jh. FrankfOHof 240 Faksimile
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[es ist] von altern bey vns herkommen ..., da er [zinßraicher] entlauffen vnd stattreumig worden, daß die zinßherrn als dann sich selber vor vnserm scheffenraht zusammen bescheyden vnd begert haben, rottierung zwischen jnen zugestatten, das ist, daß ein jeder zinßherr seinen zinß ... durch guͤlt vnd waͤhrbrieffe oder instrumenta hat darthun vnd liquidirn muͤssenFrankfRef. 1578 II 8 § 1 Volltext (und Faksimile)