Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Rittergut
Rittergut, n.
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ouch sal man von itlichem erbe, es sy ritter gut, pfaffen gut, burger gut ... unsem herren sinen zeehenden gebin1342? Wutke,SchlesBergb. I 29 Faksimile
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[sie] das forwergk mit seinen obgerurten zcugehorungen vß der geistlichkeit voreignung vnde freyhunge, dorynne sie bißher gewest sint ... hiemit czu rittergut [geben]1452 HMeißenUB. III 107 Faksimile
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das die zcsinse zu M. ... nů fürbaßmer rittergut sien ... sollen1453 HMeißenUB. III 112 Faksimile
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[da] hat der ... probst ... [28] gr. uf P.M. ..., die bißher ir frii eigen gut gewest sint, uß der geistlichkeit getan und [uns] zcu rittergute komen lasen1453/54 MeißenUB. 230 Faksimile
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so viel frye rittergud, so daz da keyn gebuer- nach zcinßgud, daz zcu der gemeynde gehoret nach der gemeynde phlegebar ist, darunder geczogen ... ist1474 PössneckSchSpr. I 300
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u.g.h. en sal ouch gein geistlichen luden gestaden ..., dat si vri rittergude gelden of an sich kriegen1478 JülichLTA. I 177 Faksimile
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ich, H.v.K. ... bekenne ... das ich ... vorkaufft habe vndt vorkauffe ... denen herren ... sechs gülden järhlicher zinß vff meinem ritterguthe, auch allen meinen zinsen ... so zu denselbigen ritterguthe ... gehörennde1512 PBB.(Halle) 97 (1976) 238
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habt ir einem erbarn manne ein frei rittergut abgekauft, und hat er euch beschrieben geben, das darzu gehore lxx acker holz ... und hat er euch sonderlich nicht beschrieben geben oder in dem kaufe zugesagt ... das darzu gehorn lxx acker holzes ... beweiset er euch dan ... lxx acker holz: so ist der kauf kreftig und bestendigvor 1524 LeipzigSchSpr. 215 Faksimile
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szo fliessen auch sein ... hofedinste mit seinen geschirren nicht von dissen zcinsen her, sondern ist sie ... von seinen rittergutern vnd erbzcinsen, der er vffim lande vnmessig viel hat, zcu leisten schuldig1524 MittOsterland 6 (1863/66) 96 Faksimile
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wo eth mit denn erfschopenn in rydderguderen schall geholden werdenn1540 Transehe,LivlMannl. 292
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als ... erfaren, das die zehendacker zu merklichem ... abbruch der pfarrlehen ... etwan durch ... etzliche vom adel in eigennützigen gebrauch gezogen, also, das sie auf solchen ... holz wachsen ... und nicht beseen lassen, in meinunge, dem pfarrer seinem ... zehenden dardurch abzustricken, oder durch verjarung ... zu ihren ritter oder erbgütern zubringen1580 Albertinisches Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 443 Faksimile
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daß ... wann jemand ... mit rittergüttern nicht angeseßen oder belehnet, weß zu kaufen sich unterfahen ... und hierüber ... auflaßung beim k. ambt suchen wolte, daß deme ... keine auflaßung beschehen, sondern ... vor allgemeines landt ... sich einzuwerben, vorwiesen werden solte1625 CDSiles. 27 S. 256
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[es] hat daß schertlische anjezo vohenstainische schlössel mit der gemaind alß ein adelich ritterguet nichts anderes zu thun, alß daß selbiges dem hirten alle jahr aus einem hirtenlehen 1 mltr. roggen und 1 mltr. haber zu geben [habe]1651 WürtLändlRQ. I 4 Faksimile
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die stadt G. hat vor alters hero ... uff ihren eigenen guͤthern, wie auch zu ... V., des raths verliehenen ritter-guthe ... diese freyheit: daß ... wann ... die guͤther durch erbfaͤlle veraͤndert werden, so verlehnet sie der rath, umb 20 alte oder 30 neue pf. ... und umb den gewoͤhnlichen schreibe-schilling, nemlich 1 gl.1658 GeraStR. 165 Faksimile
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die forwergs-gebaͤude und hofreuthen endlich betreffende, so auf des ritter- und lehen-guths grund und boden nicht gelegen, ... wollen wir derohalben die unterthanen aller hand- und pferd- baudienste gaͤntzlich befreyet wissen1661 Decis.elect.Sax. 312 Faksimile
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vom verkauff der ritter-guͤter1666 GothaLO. II 2 Tit. 12 Faksimile
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patente ..., vermoͤge welcher zu erkaufung der ritterguͤter einige von uns in den stand ... des adels und ritterstandes erhobene gar nicht, sondern nur vierschildige von adel ... zugelassen werden sollen1668 Krug,StaatswPreuß. 7 Faksimile
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welche [gestifteten] benden ritterguth und von allen dienst und schatz frei sind1673 KlArchRhProv. I 222 Faksimile
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obwohl die ritter-guͤther gemeiniglich von dieser [Güter-] steuer befreyet seynd, so seynd doch diejenigen ritter-guͤther, auf und von welchen die steuern besonders hergebracht, von solcher befreyung ausgenommen1678 AltenburgSamml. I 613 Faksimile
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wir ... [werden keinen von der Fleisch-Steuer ausnehmen] ausser die von adel, von dem, was sie auf ihren ritter-guͤthern (gemeine lehen-guͤter oder lehen-gerichte seynd darunter nicht zu ziehen) und die geistlichen vor sich, und zu speisung der ihrigen schlachten lassen1682 CAug. II 1353 Faksimile
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das ... canzley-schrifft-saͤßige ritterguth1709 Klingner II 670 Faksimile
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die adelichen pfarr-verwandten muͤssen von ihren allodial-guͤthern auch geben, ... aber wegen der lehn-und ritter-guͤther sind sie frey1709 Titius,GeistlR. 545 Faksimile
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wann die wittwe ... erwiesen, daß der mann solche in administration genommen, ihr die erstattung aus dem ritter-guth geschehen, es waͤre dann, daß klar dargethan werden moͤchte, daß die paraphernal- ... gelder anderwerts und also nicht in das ritter-guth verwandt [wurden]1718 CCMarch. II 5 Sp. 102 Faksimile
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diese den ritter-guͤtern anklebende steuer-freyheit geniessen auch ... die feuda franca und alle pertinentien1718 CCMarch. IV 3 Sp. 67 Faksimile
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die bey den ritter-guͤtern hergebrachte empor-kirchen und erb-begraͤbnisse bleiben bey denselben als pertinenzien1729 CCBrandenbCulmb. I 599 Faksimile
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dergleichen casus, da die mann- lehen- und ritter-guͤther an weibs-personen veralieniret werden solten1740 CAug. Forts. I 1 Sp. 1007 Faksimile
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präsent- oder donativgeld, ist ... ein dem landesherrn von der ritterschaft auf dem land-tage verwilligtes geld, welches von den ritter-guͤtern bezahlet und entweder als ein freywilliges geschencke, oder an stat der ritter-dienste ... dem landesherrn gezahlet wird1748 Jablonski,Lex. 836
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wie das landbuch bey der magdeburgischen regierung angefertiget werden soll. nahmen des ritter-guths. 1) nahmen des besitzers und wenn er nur ein antheil hat, wird solches dabey angemercket1755 NCCPruss. I 857 Faksimile
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ritterguͤter. wer ritterfreye guͤter, es sey durch kauf, erbschaft, oder auf andere weise acquirirt, soll solches dem fuͤrstl. schatz-collegio binnen den ersten 6 monaten nach geschehener acquisition melden1756/76 BrschwWolfenbPromt. II 542 Faksimile
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in ansehung der würde, die den lehen anklebt, sind dieselben entweder nobilia oder ignobilia. zu der ersten klasse rechnet man die adeligen rittergüter1757 RechtVerfMariaTher. 625
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da ... diese verfuͤgung dergleichen einstandsrecht weder auf unsere fuͤrstliche cammerguͤther, noch solche ritterguͤther, welche durch deren apertur uns bereits heimgefallen ... in keine wege zu extendiren ist1767 AltenburgSamml. II 341
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daß auch staͤdte, ritterguͤter und praͤlaturen, ja so gar ein und andere einzelne doͤrfer, die nicht unter eines andern reichsstandes landeshoheit gekommen oder geblieben sind, doch ihre eigene landesherrliche rechte erlanget haben1777 Pütter,BeitrStaatsR. I 46 Faksimile
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regelmaͤßig die ritterguͤter in der landesmatrikel mit eingeschrieben, und also deren besitzer vor landstaͤnde geachtet werden1780 Gabcke,DorfBauernR. 80 Faksimile
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die privat-angelegenheiten eines jeden ritter-guts, die jurisdictionalien und gerechtsamen desselben besorget jeder besizer selbst1783 Mader,ReichsrMag. III 577
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solchergestalt ist bei dem geschlecht der freiherren nunmehro grafen von der L. das M. thal ober-amts L. ... der freiherren von S., das dorf G. ... neben dieser geschlechter unmittelbaren ritter-guͤtern in die ritter matrikel gekommen1784 Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 322 Faksimile
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ein adeliches freyes rittergut ... ist eine solche grundbesizung, die schon im mittelalter das eigenthum des adels gewesen, und daher noch jezo gewisse gerechtigkeiten ... genießt1785 Fischer,KamPolR. II 528 Faksimile
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wenn ... ein aspirante sogleich in den vollen genuß der rechte eines reichsritters eintreten will, so muß er sich in dem besitz eines ritterguts von wenigstens 6000 rthl. im werth befinden1788 Kerner,RRittersch. II 163 Faksimile
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die rittergüter, die güter der geistlichen stifte und der städte, welche ursprünglich meistens rittergüter waren, haben außer der steuerfreiheit noch das jagd- und fischrecht, die patrimonialgerichtsbarkeit ... und einige andere rechteum 1795 StaatsRHeilRömR. 79
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diejenigen ritterguͤter, mit deren besize die patrimonial-gerichtsbarkeit bloß in civil- oder in civil- und kriminalsachen bisher verbunden war, behalten dieselbe1806 VerfBaiern I Beil. VI p. 49 Faksimile
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[es] bedeutet solches [Ritterlehen] ein lehen, welches die vorzüglichen rechte adelicher güter hat, die unter dem namen des real-adels begriffen sind, woher es denn auch ein rittergut, ritterlehen, frey-schildlehen, edellehen ... genannt wird1810 Weber,Lehnr. III 53 Faksimile