Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Reisende
Reisende, m., f. Person, die eine Reise (I) unternimmt bdv.: Reisemann (III) das kuͤnftig jeder reisende außer seinem gewoͤhnlichen reise-paß auch eine besondre legitimation seiner orts-obrigkeit uͤber seine herkunft, sein gewerbe und seine beweggruͤnde zur reise besitzen muß 1715 Scotti,Cleve II 866 werden von diesem verbot [des Waffentragens] ausgenommen alle reisende, denen das gewehr zur nothdurfft zugelassen 1731 HannovGBl. 8 (1905) 237 gleichwie ... allen unterthanen ... untersaget ist, reisende, als mezger, gängler und dergleichen, zum nachtheil des sich im ort befindlichen wirths, zu b…