Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Reisende
Reisende, m., f.
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das kuͤnftig jeder reisende außer seinem gewoͤhnlichen reise-paß auch eine besondre legitimation seiner orts-obrigkeit uͤber seine herkunft, sein gewerbe und seine beweggruͤnde zur reise besitzen muß1715 Scotti,Cleve II 866
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werden von diesem verbot [des Waffentragens] ausgenommen alle reisende, denen das gewehr zur nothdurfft zugelassen1731 HannovGBl. 8 (1905) 237
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gleichwie ... allen unterthanen ... untersaget ist, reisende, als mezger, gängler und dergleichen, zum nachtheil des sich im ort befindlichen wirths, zu beherbergen und zu bewirten1773 Gerhard,SaarbrSteuerw. 182
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an den sonntagen und kirchlichen feyertagen ... duͤrfen sie [handwerker] ... notharbeiten besonders zum behuf der reisenden verrichten1785 Fischer,KamPolR. III 275 Faksimile
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daß vor dem rathe ... fremde und reisende in erster instanz ... zu rechte stehen1786 Gadebusch,Staatskunde I 218 Faksimile
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reisende sollen sich der ordentlichen heer- und landstrassen bedienen und keine nebenwege reisen1788 Gadebusch,Staatskunde II 94 Faksimile
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die landesherren sind ... in der regel allein berechtiget, das geleit ... zur sicherheit der reisenden zu geben1804 Gönner,StaatsR. 638 Faksimile