Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Reichskreis
Reichskreis, m.
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den hochl. stenden des schw. reichs-craiß1562 LeutkirchStR.(Lünig) 1296 Faksimile
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des frennckischen reichs-krayß oberster, sambt seinen nachgeordenten vnnd kriegs-rethen1566 Moser,StaatsR. 28 S. 141 Faksimile
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gelehrte und der reichs-sachen erfahrne maͤnner aus denen reichs-kreisen1648 TheatrPacis I 134 Faksimile
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die creyß steuern, welche die reichs-craiße auf ereignenden nothfall zum nutzen des crayßes anlegen1705 KlugeBeamte I² 412 Faksimile
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die vorliegende fuͤnff associirte loͤbl. reichs-craise als Chur-Rhein, Oesterreich, Francken, Schwaben und Ober-Rhein1727 Faber,Staatskanzlei 51 S. 582 Faksimile
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damit ... unter denen reichs-crays-staͤnden keine præcedenz-streitigkeit vergebens erreget werden moͤchte, so ist nach dem gesammten reichs-concluso ... der rang derer reichs-crayse in dem reichs-abschiede zu Trier und zu Coͤlln de an. 1512 ... regulirt wordenvor 1746 Moser,StaatsR. 26 S. 274 Faksimile
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[Übschr.:] von denen reichs-craysen uͤberhaupt, so dann ins besondere ihrem ursprung, rang, eintheilungen, u.s.w.1746 Moser,StaatsR. 26 S. 225 Faksimile
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ein reichskreis ist ein bezirk nebeneinander liegender und durch eine verfassung verbundener stände1757 RechtVerfMariaTher. 420
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unter dem reichscreys verstehet man einen gewissen gezirk, worinn mehr staͤnde, nicht nur neben einander liegen, sondern auch in einer engeren verbind- und eigener verfassung beysamm stehen1770 Kreittmayr,StaatsR. 115 Faksimile
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ein crays oder reichs-crays heisset in Teutschland eine gewisse anzahl unter einer eigenen verfassung besonders miteinander verbundener, und meistens neben einander ligender, staͤnde des reichs, oder auch der aus diser staͤnde landen und gebieten bestehende bezirck1773 Moser,KreisVerf. 3 Faksimile
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Burgund beklagte sich [1648] nur daruͤber, daß man die burgundische lande als einen reichs-crays erkenne1773 Moser,KreisVerf. 19 Faksimile
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den teutschen reichskreisen ist die aufsicht uͤber die beobachtung des landfriedens und zu dem behuf ein theil der vollstreckenden gewalt uͤbertragen1785 Fischer,KamPolR. I 31 Faksimile
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wenn die reichskreise in ihrer konsistenz und integrität verletzet, in der freiheit ihrer innerlichen militär-, zivil- und ökonomischen verfassung gekränkt, mit unbilligen und gesetzwidrigen zumutungen beschweret würden ... oder auf andere weise ihren gerechtsamen und einrichtungen, es sei von den reichsgerichten oder sonst, eintrag geschehen sollte: so wollen die paziszierende höchste teile auf alle diensame und kräftige konstitutionsmäßige art sich dessen anzunehmen und dagegen zu verwenden suchen1785 Fürstenbund/PolBrfwCarlAug. I 169
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gleichwie uͤbrigens die reichscreise vermoͤge eines unlaͤugbaren herkommens ein buͤndnißrecht haben, so kann solches auch den reichstaͤnden nicht bezweifelt werden1799 RepRecht IV 354 Faksimile
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die reichscreise, welche man auch sonst noch in alte und neue einzutheilen pflegte, kommen darin mit einander uͤberein, daß jeder reichscreis mehrere mit verschiedenen staatshoheiten befangene lande und districte in sich begreift1801 RepRecht VI 70 Faksimile
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eine übersicht der in dem diesseitigen reichs-kreise [Dornbirn, Illertissen, Lindau, Ursberg ua.] normalmässig ansässigen beschützten judenfamilien1812 Tänzer,GJudVorarlb. 186