Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
rügen
rügen, v. ruogen glossiert accusare, interpellare, addicere AhdGlWB. 498 I einer hierfür zuständigen Person oder Institution ein Fehlverhalten anzeigen; im Rügeverfahren sind auf Grund von Eidpflicht oder Handschlag alle Gemeindemitglieder oder einzelne Amtsträger rügepflichtig; gerügt wird vor dem ungebotenen Gericht; ein Verstoß gegen die Rügepflicht wird tw. mit der Strafe geahndet, die auf das zu rügende Vergehen steht; gerügt wird entweder auf Grund von Wissen (Wahrheit) oder von Hörensagen (Leumund (III)) bdv.: anbringen (I 1), anzeigen (I), besagen (I 1), klagen (II), melden (I) vgl. Ba…