Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Quartalgeld
Quartalgeld, n.
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dat quartalgelt schal alle verendel jahr ... ingemanet werden, und schal ider, so to twolf jaren ... gekamen ist, iders verendeil jahres tom weinigsten ein verken to geven schuldich sin1539 PommVis. I 144
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die unterkuster aber, des oberkusters gesellen, sollen auch ire ordentliche accidentz von dem quartalgelde, leichleuten ... samt irer gewenlichen herberg haben1540 Brandenburg/Sehling,EvKO. III 157 Faksimile
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es sol ... weder den niderländischen noch den neuen cantoribus ir monatbesoldung kost oder quartalgeldt ehe oder zuuorn dann es verdient ist, aus vnser cammer gegeben werdenn1555 Kursachsen/MhMusikg. 9 (1877) 243
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[inkomen der pfarh:] 4 fl. quartal gelt im babsthumb gnt opferheller1568 AnnNassau 33 (1902/03) 59
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so hat das deßwegen heute versammlete kirchen-collegium einhellig dahin geschloßen, daß nunmehro nicht allein das zurückgehaltene quartal-geld der kirche lediglich anheimgefallen sey1718 SchlesKirchSchulO. 321
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quartal-gelder ... sind der vierte theil der besoldung, so kirchen- und schul-dienern, wie auch officianten quatember- oder quartalweise ausgezahlet wird1741 Zedler 30 Sp. 86 Faksimile
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[Übschr.:] der schüler quartalgeld1585 Preußen/Sehling,EvKO. I 2 S. 145 Faksimile
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so sol inen [Schulmeistern] neben ihrer stehenden hebung nicht allein das allenthalben gewönliche quartalgelt neben andern accidentien ... entrichtet werden1602 Mecklenburg/Nyström,Schul. 155
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die meister dieses handwerks sollen ... jeder einen groschen quartalgeld in die lade legen1654 RonneburgHdw. 118
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keiner soll ausser dem reiche sich in schragen und guͤlde einlassen, daselbsten sein quartal-geld abzulegen ... bey ernstlicher strafe1669 SammlLivlLR. II 400 Faksimile
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wollen wir ... demjenigen aber, welcher sein gewerbe von neuen anfangen ... muss, ein gantzes jahr von ... der handwercker quartal-gelde ... befreyet wissen1684 CCMarch. IV 3 Sp. 170 Faksimile
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daß die pächter ... ihre quartalgelder sonder abzug ... an unsere hof- und provinzialrenteien liefern können1722 ActaBoruss.BehO. III 615
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der landesherr zieht in ansehung des silbervorkaufs, des zehenten, der quartalgelder und andrer gerechtsame so betraͤchtliche einkuͤnfte daraus [aus dem Bergbau]1758 v.Justi,Staatsw. I 248 Faksimile