Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Privatherr
Privatherr, m.
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wann aber dieselbe [Vermögen] bey ihrem privat-herren gelassen wuͤrden, waͤren sie um so vil sicherer, weil ein jeder sein eigenes besser bewahren [würde]1620 Moser,Hofr. II Beil. 12 Faksimile