Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Privatherr
Privatherr, m. privater Inhaber eines Rechts vgl. Privatperson wann aber dieselbe [Vermögen] bey ihrem privat-herren gelassen wuͤrden, waͤren sie um so vil sicherer, weil ein jeder sein eigenes besser bewahren [würde] 1620 Moser,Hofr. II Beil. 12 Faksimile