Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
prügeln
prügeln, v. I (mit einem Stock) schlagen, verprügeln vgl. peitschen, totprügeln da wirt dann des ergriffnen vngluͤck gedoppelt, wirt darzů gebrügelt vnd gegeysselt 1534 Franck,Weltbuch 102v liesse einer den andern, durch angestellte leute ... pruͤgeln oder karbatschen, derselbe soll ... mit acht-jaͤhriger gefaͤngniß ... angesehen ... werden 1712 Lünig,CJMilit. 837 Faksimile nicht nur das pruͤgeln, sondern auch die bedrohung mit pruͤgeln ist bey strafe des gefaͤngnisses verboten 1762 Wiesand 866 Faksimile ob auch nicht das todpeitschen oder pruͤgeln hieher [besondere kriegesstrafen] gehoͤre 177…