Eintrag · Mhd. Wb. (Benecke/Müller/Zarncke)
phander stm.
1. derjenige, der den säumigen schuldner zur abtragung seiner schuld zwingt. vgl. RA. 619.
2. der inhaber des pfandes. hilf, herre, ich mac vergelten niht. mîn phant stêt leider ûf den schaden, des ich noch nie ein teil vergalt. dîn milte sol mir stiure geben; der pfander grôʒer buoʒe giht, droht mir furchtbare strafe, Winsbek. 70,10. wuocherer, pfender, fürköuffer Berth. im leseb. 663,42.
3. derjenige, der beim spiele die einsätze als pfand in empfang nahm oder überhaupt das spiel verbürgte, den gewinner, der sich an ihn hielt, bezahlte und dafür von dem gewinne einen theil, das s. g. phantreht, für sich erhob. vielfach scheint der wirth selber der pfander (Parz. 82,18), der ze dem pfande ist erwelt ( Haslau, zeitschr. 8,561), gewesen zu sein. im wiener stadtr. sind diese verhältnisse am eingehendsten auseinandergesetzt. ausführlich handelt über diese sitte und erklärt die durch dieselbe erläuterten stellen (Parz. 82,18; Erec 854 fg.) Haupt in der zeitschr. 11,42.