Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Pasquill
Pasquill, n., m., Pasquille, f.
anonyme oder pseudonyme verleumderische, ehrverletzende Schmähschrift, Spottschrift oder bildliche Darstellung
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dat alle fameuse libellen, pasquillen ende iniurieuse schriften seer scherpelicken byde ghemeyne rechten vp verbuerte vanden lyfue ende capitale peine verboden zyn1566 PlacBFland. II 22
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was sachen in des consistorii jurisdiction gehören: ... schendliche nachreden, schmähe, schande, lesterschriften, pasquilli1581 Hoya/Sehling,EvKO. VI 2 S. 1181 Faksimile
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wart ein pasquillus am katz uff dem heumart uffgesclagen16. Jh. BuchWeinsberg III 17 Faksimile
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wer pasquillen anhengt oder sie findet, vnd bringt sie weiter den soll man endhaupten1628 Apel,Collect. 88
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wo jemand ... eine schmaͤhschrift oder pasquill, zu latein libellus famosus genannt, ohne unterschreibung seines tauf- und zunahmens ... anschlaget ... und darinnen andere an ihren ehren ... angreift, ... der soll mit der strafe, darin die verleumdete person, wann sie des zugemessenen lasters in wahrheit schuldig befunden wuͤrde, verfallen waͤre, unnachbleiblich beleget werden1650 EstRitterLR. 447 Faksimile
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ist doch aigentlich diß für ein injuri zu halten, wan einer an seinem wohlhergebrachten nahmen stand und gueten leimuth von einem andern münd- oder schriftlich [worunter auch die pasquille begriffen] angetastet verkleinert und geschmächt, oder auch mit schlägen angegriffen und verschimpfet wirdt1654 NÖLO. V 2 s § 1
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von bestrafung der pasquillen, schmäheschriften und schmähegedichten1666 Sachsen-Gotha/QNPrivatR. II 1 S. 658
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eine lateinische pasquill, welche auf die Jesuiter sei gemacht worden17. Jh. DWB. VII 1482
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ejn pasquill oder schmachschrifft wird genambset, wann jemand einem anderen in einer schrifft oder gemaͤld zu seiner grossen unehr und beschimpfung ein schand, laster und ubelthat zumißt1709 Mutach 143 Faksimile
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darin ist ein pasquill von jnjurien unterschieden, daß jenes nicht bloße jnjurien, sonders besonders solche erfordert, die in dem vorwurf begangener verbrechen bestehen1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 591 Faksimile
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diejenigen, welche die entstehung der pasquille und anderer jnjurien uͤberhaupt befoͤrdern, werden den ... jnjurianten in der bestrafung gleich geachtet1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 601 Faksimile