Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Oberin
Oberin, f.
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wer kinde geistlich machen will ... deren jedem soll dan sein amptmann oder ein anderer von uns werden zugegeben, mit ime sich fürter zu dem obern oder oberin desselben convents ... zu fügen und nach sein und seiner freundt gelegenhait seiner erbfelle halben helfen überkomen1495 BadLO./Carlebach,BadRG. I 95 Faksimile
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bey denen wahlen der dreyjaͤhrigen oberinnen ... wollen die herrn ordinarii ... zu ersparung deren koͤsten, einem priester des orts ... das commissorium uͤbertragen1774 KurpfSamml. II 1112