Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Niedergericht
Niedergericht, n.
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disse vrtheil wirt am hochgricht nit an allen orthen gebrucht, sondern allein an nidergrichten1. Hälfte 15. Jh./1636 GlarusGO. 122
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die nider gericht, zwingg und benn1472 SGallenOffn. II 13 Faksimile
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[wurden] den von B. etzlich gueter vnd dorffer mit allen gerechtikeiten ober vnd nieder gerichten ... vorlyhen1510 GörlitzRatsAnn. I/II 41 Faksimile
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das nider gericht zu haus und auf der gassen gehört dem gotzhaus1512 NÖsterr./ÖW. VIII 25 Anm. Faksimile
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das lantgericht, stock und galgen sambt dem nidergericht auf allen leüten, güetern und grünten1528 NÖsterr./ÖW. IX 324 Anm. Faksimile
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was dem niedergericht zustet als beinschrötig fließende wunden, prüderliche maulstreich, kandel- und andere würf, messerzucken und alle gemeine gerichtsfrevel daraus kein verlähmung ... entsteht1537/1650 v.Guttenberg,Obermain 232 Anm. 264
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wieln gie ... hir tho kegen den ehedt von H.S. ... vor dem neddergerichte tho doende furdern1549 RevalRatsurtb. 168
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was zu ober- und nieder- oder erbgerichten gehoͤret1550 CAug. I 31 Faksimile
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das niedergericht wirt folgender gestalt geheget1562/77 LünebNGO. 356 Faksimile
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[daß wir] aufgebothen haben die erbschafft des ganzen guttes D. ... mit kirchlehn daselbst samt ober- und nieder-gerichten1568 SchlesDorfU. 91 Faksimile
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stellet einer wider den andern in dem nieder- oder gastgericht seine injurien-klage an1586 LübStR. V 4 § 12 Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1586
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die under und nieder-gerichte aber ... soll ... der erbherr behaltenn1594 CCMarch. VI 3 Sp. 139 Faksimile
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das wir ... unnsere herrschaft ... verkhaufft haben ... mit ober- unnd nidergerichten, hohen und niderjagten1605 Zivier,SchlesBgw. 360 Faksimile
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die ordinari, oder ordentliche gerichte sind zweyerley: nemlich civil oder buͤrgerlich als das nieder- und ober-gerichte, und dann criminal oder peinlich1606 StadeGO. 291
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[Übschr.:] vom nieder-landgerichte ... sollen ... von dem landgerichte der verordnete ritterschafts-hauptmann zum praͤsidenten, die mannrichter, hakenrichter und die in allen districten beeidigten assessores zum niedergerichte benennet ... werden1650 EstRitterLR. 169 Faksimile
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gleichwie das niedergericht zeithero ohne zuziehung eines aus der buͤrgerschafft ist besetzet und bestellet gewesen, also soll es auch ins kuͤnftige dabei verbleiben1672 RevalStR. II 45 Faksimile
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alle der stadt gerichtsbarkeit unterworfene personen ... sortiren in erster instanz sowohl in buͤrgerlichen als peinlichen sachen unter dem niedergerichte1707 Gadebusch,Staatskunde I 147 Faksimile
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drey gattungen des gerichts-zwang ... nemlich das hochgericht oder imperium merum, das niedergericht oder imperium mixtum, und der geringere und besonderliche gerichts-zwang, oder jurisdictio simplex1752 Greneck 10 Faksimile
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[soll] das nieder-gericht die so genannte bruch-sachen, wohin auch injurien unter gemeinen leuten und alle delicta leviora gehoͤren ... untersuchen1759 NCCPruss. II 355 Faksimile
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nieder-gerichte sind die erste instanz, wo geringere verbrechen, auch andere rechtshaͤndel geruͤget ... und bestrafet werden1760 Hellfeld III 2173 Faksimile
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daß sie [prediger] naͤmlich nicht unter den niedergerichten, sondern in doctrinal- ceremonial- und disciplinalsachen unter dem consistorium, in civil- und criminalsachen aber unter den landesgerichten stehen1783 Siggelkow,HdbMecklKR.² 187 Faksimile
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das niedergericht ... bestehet ... aus drey der rechte kundigen mitgliedern des raths, wovon ... der aelteste direktor ist, und einem sekretaͤr ... diesem gerichte sind vorbehalten: a) alle peinliche und jnjuriensachen; b) verfolgung der haͤuser, aecker, hoͤfe, wiesen, muͤhlen und was sonsten ins stadtbuch eingetragen; c) aufbietung der pfaͤnder [usw.]1786 Gadebusch,Staatskunde I 93 Faksimile
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das niedergericht bestehet aus einem stadtrichter, zwey beysitzern, und einem aktuarius. es beschaͤftigt sich mit geringern buͤrgerlichen und vormundschaftssachen1789 WestfMag. 1 (1784) 3/4 S. 88
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wo die patrimonialgerichtsbarkeit unter mehrere besitzer eines guts getheilt ist, da hat, bey entstehendem streite über die gränzen einer jeden jurisdiction, derjenige theil, welcher mit den ober- und niedergerichten zugleich beliehen ist, die vermuthung eines bessern rechts für sich1794 PreußALR. II 17 § 37
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die gerichtsverwaltere sollen ... so baldt der rath zu gewoͤnlicher stelle sich gesetzt, in das niedergerichte gehen1603/05 HambGO. I 3 Art. 1 Faksimile (Abschnittsbeginn)
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deswegen ein schragen auf dem rahthause, der weinbude und im niederngerichte aufgehängt werden solle1644 Voigt,BeitrHambVwg. I 13
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den erlangten arrest aber soll der impetrant am nechstfolgenden niedergericht verfolgen1606 StadeGO. 295
Bannbezirk einer am Unterlauf eines Gewässers gelegenen Bannmühle
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die niedermühl, wer die hat, der soll kommen in das niedergericht mit sein säcken, und ist jemandt noth zu mahlen, der ... geb ihm dann zu mahlen1590 ArchHessG.² 3 (1904) 139