Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
niedergericht n.
niedergericht , n. 1 1) das niedere gericht, das untergericht, von dem man an ein höheres (obergericht) appellieren kann, sowie die niedere gerichtsbarkeit im gegensatz zu hochgericht 1. Schottel 640 b . Ludwig 1327 . Haymen jurist. lex. 744 ; niedergerichte sind eigentlich eine von der hohen obrigkeit verliehene gewalt über alle bürgerlichen sachen und geringe verbrechen zu erkennen und zu urtheilen. Zedler 23, 729 ; nl. nederghericht Kilian 334 b . 2 2) weidmännisch, gegensatz zu hochgericht 5. Adelung.