Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
neidbau m.
neidbau , m. ein in manchen particularen rechten verbotener bau, der nicht sowol im eigenen interesse als vielmehr in gehässiger weise zum nachtheil und verdrusz des nachbars aufgeführt wird. Zink öcon. lex. 2027 : item neidpau, die ainem schaden prächten, sollen verpoten sein, und sollen die pauleut die selben neidpau ab zu erkennen macht haben. Münchener recht 2, 27; für einen neidbau aber wird gehalten, wann einer seinen vorhabenden bau offenbarlich zu seines nachbars schaden, ohne dringende not vornimmet, oder ausz solchem bau gar schlechten oder gar keinen nuzen, der nachbar dagegen an lu…