Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Mietzins
Mietzins, m.
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hat eyn ... radt ... die stadtgraben wiederumb auff drey iar zu miettzinsen weggelossen1554 ZSchles. 20 (1886) 286
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ist ... der ... miethling schuldig, seine ... mieth-zinse jedes jahr richtig zu bezahlen1577/83 LünebRef. 680 Faksimile
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mit dem mieth-zinß [verbleibt alles beim Alten] in denen faͤllen, da ... einige stuͤhle, auf eine zeitlang, zu vermiethen sind1742 AltenburgSamml. I 80 Faksimile
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besteht dasjenige, was für den gebrauch oder die nutzung der gemietheten oder gepachteten sache bezahlt wird, in baarem gelde, so heißt es mieth- oder pachtzins1794 PreußALR. I 21 § 262