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legitimation

nhd. bis spez. · 6 Wörterbücher mit Anchor-Eintrag

Meyers
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6 in 6 Wb.
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Legitimation

Bd. 12, Sp. 327
Legitimation (neulat.) bedeutet den Nachweis und insbes. das urkundliche Beweismittel dafür, daß jemand Träger des von ihm geführten Namens sei, Inhaber der von ihm ausgeübten Befugnis (z. B. zu jagen, fischen, hausieren), Vertreter dessen, für den er auftritt etc. Man sprach früher auch von L. zur Praxis, zum Prozeß, zur (Streit-) Sache. Im Polizeiwesen versteht man unter L. einen Vorweis, der nicht alle Erfordernisse und Eigenschaften eines Passes hat, aber doch dazu dient, sich auszuweisen (vgl. Paß). Die deutsche Gewerbeordnung macht den Gewerbebetrieb im Umherziehen von der Ausstellung eines Legitimations- oder Wandergewerbescheins abhängig (s. Legitimationskarte). – Unter L. eines unehelichen Kindes versteht man den Vorgang, durch den ein uneheliches Kind seinem Vater gegenüber die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes erlangt. Es kann dies auf doppelte Weise geschehen: a) durch L. infolge nachfolgender Ehe (legitimatio per subsequens matrimonium), b) durch Ehelichkeitserklärung infolge eines auf Antrag des Vaters ergehenden Aktes der Staatsgewalt (legitimatio per rescriptum principis). Ein uneheliches Kind erlangt dadurch, daß sich der Vater mit der Mutter verheiratet, die Rechte eines ehelichen. Eine Zustimmung des Kindes ist nicht erforderlich, auch bedarf es keiner ausdrücklichen Anerkennung der Vaterschaft durch den Vater. Voraussetzung ist hierbei aber, daß der Ehemann auch wirklich der Vater des Kindes ist, oder doch vor dem Gesetz als solcher gelten kann. Dies ist der Fall, wenn er der Mutter innerhalb der sogen. Empfängniszeit (s. d.) beigewohnt hat, es sei denn, daß es den Umständen nach offenbar unmöglich ist, daß die Mutter des Kindes aus dieser Beiwohnung empfangen hat (der Mann ist z. B. nachweisbar zeugungsunfähig; dagegen ist die Einrede, daß die Mutter mit mehreren Männern innerhalb dieser Zeit Geschlechtsverkehr gepflogen [exceptio plurium concubentium], ausgeschlossen). Das Kind erlangt durch die Heirat der Eltern die Rechte eines ehelichen in allen Beziehungen, es hat also ein gesetzliches Erbrecht gegen seinen Vater und wird mit den Verwandten des Vaters verwandt wie ein eheliches. Da die L. durch nachfolgende Ehe auf der Vermutung der Erzeugung durch den Ehemann beruht, kann sie insonderheit vom Ehemann bestritten werden. Das Kind muß dann durch einen für ihn vom Vormundschaftsamt bestellten Pfleger auf Anerkennung seiner ehelichen Abstammung klagen. Hat der Ehemann jedoch die Vaterschaft nach der Geburt des Kindes, gleichviel ob vor oder nach der Heirat, in einer öffentlichen Urkunde anerkannt, so gilt das Kind bis zum Beweise des Gegenteils als sein Kind, er als dessen Vater. Erfolgt die Heirat der Eltern erst nach dem Tode des Kindes und war dies verheiratet und hatte selbst Kinder, so gelten diese Kinder als Enkel des Vaters, da die L. durch nachfolgende Ehe ihre Wirkung auch auf diese ausübt. Vgl. Bürgerliches Gesetzbuch, § 1719 und 1720. Über L. durch Ehelichkeitserklärung s. d. Den unehelichen Kindern stehen gleich die sogen. Brautkinder. – Im Kriege trägt jeder Offizier und Mann der österreichisch-ungarischen Armee in einer Metallkapsel ein Legitimationsblatt, der deutschen Erkennungsmarke (s. d.) entsprechend, bei sich.
3228 Zeichen · 42 Sätze

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Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Legitimation

    Etym. Wb. des Deutschen (Pfeifer) · +1 Parallelbeleg

    legitim Adj. ‘rechts-, gesetzmäßig, gesetzlich zulässig, anerkannt’. Lat. lēgitimus (zu lat. lēx ‘Gesetz’) geht mit lat.…

  2. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Legitimation

    Goethe-Wörterbuch

    Legitimation 1 Beglaubigung, Beweis, Berechtigung a (urkundlich belegter) Nachweis von jds Identität od Herkunft; wieder…

  3. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Legitimation

    Herder (Konv.-Lex., 1854–57) · +1 Parallelbeleg

    Legitimation , 1) im Allgemeinen Rechtfertigung, Ausweis der Berechtigung. 2) Aufnahme unehelicher Kinder in die Stellun…

  4. Spezial
    Legitimation

    Deutsch-Ladinisch (Mischí)

    Le|gi|ti|ma|ti|on f. (-,-en) 1 (Beglaubigung) legitimaziun (-s) f. 2 (Ehelicherklärung) legitimaziun (-s) f. 3 (Berechti…

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit legitimation

6 Bildungen · 4 Erstglied · 2 Zweitglied · 0 Ableitungen

legitimation‑ als Erstglied (4 von 4)

Legitimationsdekret

GWB

legitimation·s·dekret

Legitimationsdekret zu Legitimation 3 Ich habe einen natürlichen Sohn, August, dessen Wohlfarth ich auch in Ansehung seiner bürgerlichen Exi…

Legitimationskarte

Meyers

legitimation·s·karte

Legitimationskarte , der Ausweis, dessen nach der deutschen Gewerbeordnung (§ 44 a) derjenige bedarf, der außerhalb des Gemeindebezirks sein…

Legitimationspapier

DERW

legitimation·s·papier

Legitimationspapier, N., ›Urkunde bei deren Vorlage der Schuldner ohne Prüfung der Berechtigung (grundsätzlich) mit be- freiender Wirkung an…

Legitimationspapiere

Meyers

Legitimationspapiere , eine durch den Verkehr entwickelte Art von Urkunden, bei denen der Schuldner die Vorzeigung des Papiers als genügende…

legitimation als Zweitglied (2 von 2)

Aktivlegitimation

DERW

aktiv·legitimation

Aktivlegitimation, F., »Klagebefugnis, aktive Sachbefugnis (z.B. des Verkäufers beim Kaufpreisanspruch)«, 19. Jh.?, s. aktiv, Legitimation

wahllegitimation

DWB

wahl·legitimation

wahllegitimation , f. : dem antrage, dasz über alle bestrittene wahlen hier bericht erstattet werde, trete ich bei ... dieselben tage können…