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Kündigung

nhd. bis spez. · 6 Wörterbücher mit Anchor-Eintrag

Meyers
Anchors
6 in 6 Wb.
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6

Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Kündigung

Bd. 11, Sp. 801
Kündigung (Aufkündigung), die einseitige, empfangsbedürftige Erklärung, ein auf Zeit eingegangenes Rechtsverhältnis auflösen zu wollen. Sie ist nur in gesetzlich oder vertragsmäßig bestimmten Fällen zulässig und muß dem andern Vertragsteile gegenüber abgegeben werden. Wird sie in dessen Abwesenheit abgegeben oder schriftlich zugestellt, so gilt sie als erfolgt von dem Augenblick, wo sie ihm zugegangen ist. Sie ist mangels besonderer Vereinbarung an keine Form gebunden, kann also mündlich und schriftlich, auch telegraphisch und telephonisch, sowie gegenüber dem zur Entgegennahme derartiger Erklärung ermächtigten Stellvertreter abgegeben werden Ein solcher Stellvertreter ist z. B. der Hausmeister oder die Person, die den Mietzins einkassiert. Unter außerordentlicher K. versteht man eine solche, die aus bestimmten Gründen vor Ablauf des betreffenden Rechtsverhältnisses und unter Nichteinhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist erfolgt, d. h. des Zeitraums, der zwischen K. und Endigung des betreffenden Rechtsverhältnisses liegen muß. Sie kommt bei den verschiedensten Rechtsverhältnissen, wie Dienstvertrag, Darlehen, Miete, Pacht etc., vor. – Im Börsenwesen bezeichnet K. eine wichtige Rechtshandlung, welche die Erfüllung des Vertrags vorbereitet. Bei Zeitgeschäften (s. Börse, S. 243) über Getreide, Öl, Spiritus etc. ist es nämlich Sitte, daß nicht ein für beide Teile bindender Stichtag festgesetzt wird, sondern daß der Lieferer während eines zweimonatigen Zeitraums das Recht hat, an jedem Börsentag zu liefern; die Erklärung desselben, an welchem Tage er zu liefern gedenke, heißt K. Sie erfolgt an der Börse mittels einer schriftlichen Urkunde, die Kündigungsschein heißt und vom Empfänger weiter giriert werden kann an solche Personen, denen gegenüber er Lieferer ist. In einer durch Ortsgebrauch bestimmten Zeit muß hierauf der Empfänger die gekündigte Ware abnehmen. Für die Kündigungen ist an vielen Börsen ein besonderer Raum (Kündigungssaal) reserviert, und es wird über dieselben ein Kündigungsregister geführt. Auch im Zeitgeschäft über Fonds ist eine K. denkbar, sowohl zugunsten des Lieferers als des Empfängers. Kündigungspreis ist die Summe, die der letzte Empfänger dem ersten Lieferer bei Übernahme der Ware vorläufig zu zahlen hat, vorbehaltlich der Auseinandersetzung. die zwischen je zwei aufeinander folgenden Interessenten des Kündigungsscheins über den kontraktlichen Lieferungspreis vorzunehmen ist. Der Kündigungspreis wird vom Börsenvorstand festgesetzt.
2503 Zeichen · 27 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

Pro Sprachstufe der prominenteste Beleg. Klick auf eine Form öffnet das Wörterbuch.

  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    kündigungf. subst.

    Grimm (DWB, 1854–1961) · +2 Parallelbelege

    kündigung , f. subst. zu kündigen. 1 1) verkündigung, ankündigung: potschaft oder kundigung, nuncium. voc. 1482 z 5 b . …

  2. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Kündigung

    Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

    Kündigung ( Aufkündigung ), die einseitige, empfangsbedürftige Erklärung, ein auf Zeit eingegangenes Rechtsverhältnis au…

  3. modern
    Dialekt
    Kündigung

    Rheinisches Wb.

    Kündigung Sg. t. f.: 1. wie nhd.; Aufsage eines Vertrages. — 2. en (der) V. sen (stohn) zur Ehe aufgekündigt werden Prüm…

  4. Spezial
    Kündigung

    Deutsch-Ladinisch (Mischí)

    Kün|di|gung f. (-,-en) 1 (Entlassung) lizenziamënt (-nc) m. 2 (Verlassen der Stelle) demisciuns f.pl. 3 (Vertragsauflösu…

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit kuendigung

8 Bildungen · 4 Erstglied · 2 Zweitglied · 2 Ableitungen

Ableitung von kuendigung 2 Analysen

kuendig + -ung

kuendigung leitet sich vom Lemma kuendig ab mit Suffix -ung.

Alternativen: kund+-ig+-ung

kuendigung‑ als Erstglied (4 von 4)

Kündigungsfrist

LDWB2

kuendigung·s·frist

Kün|di|gungs|frist f. (-,-en) 1 termin de desdita m. 2 (bei Arbeitsverhältnissen) termo de lizenziamënt m.

Kündigungsschutz

DERW

kuendigung·s·schutz

Kündigungsschutz, M., ›gesetzlicher Schutz gegen die Kündigung‹, 19. Jh.?, s. Kündigung, Schutz kunft, s. Aus-, Ein-, Zusammen-

kuendigung als Zweitglied (2 von 2)

abkündigung

DWB

abkundig·ung

abkündigung , f. renuntiatio, lossagung, verzicht; zumal die kirchliche proclamation. abkündigung meines lieben weibes sel. Schweinichen 3, …

vorherverkündigung

DWB

vorher·verkuendigung

-verkündigung , f. Adelung; Campe ; praesagium, vorgefühl, v . Kinderling reinigk. d. dt. spr. (1795) 316 ; was kann man von den vorherverkü…

Ableitungen von kuendigung (2 von 2)

verkündigung

DWB

verkündigung , f. die ( feierliche ) bekanntmachung, mittheilung. daneben in alter zeit unumgelautete form. 1 1) kundgeben, als handlung Sti…