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Kollegĭum

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Meyers
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Kollegĭum

Bd. 11, Sp. 265
Kollegĭum (Kolleg, lat.), Gesamtheit mehrerer Personen von gleichem Amt und Beruf (Kollegen, collegae), besonders im Staatsleben; im alten Rom auch von gewissen Korporationen, Zünften etc. gebräuchlich. Im modernen Staatswesen heißt K. jede aus einer Mehrzahl von Personen bestehende Behörde, deren Mitglieder gleiches Stimmrecht haben. Insbesondere spricht man in diesem Sinne von Richterkollegien und Kollegialgerichten (s. Kollegialsystem). Vorzugsweise üblich ist ferner das Wort als Bezeichnung für die Lehrer einer mehrklassigen Lehranstalt, sofern sie als einheitlicher Körper auftreten (Lehrerkollegium). An den mittelalterlichen Universitäten nannte man Collegium (auch neulat. Collegiatura) eine Stiftung zum wohlfeilen und geordneten Zusammenleben von Lehrern, später auch von Lehrern und Schülern. Derartige Kollegien waren nach Analogie der Ordenshäuser eingerichtet, die um so näher lag, da die Gelehrten fast ausnahmslos Kleriker, wenigstens niederer Weihen, waren. Das Muster fast aller spätern war das C. Sorbonicum (s. Sorbonne) in Paris (1257), dem das C. Navarrēnum (1305) an Ruf und Einfluß nahekam. Solche Collegia entstanden an den französischen und englischen Universitäten so zahlreich und so reich ausgestattet, daß mehr und mehr in sie der Schwerpunkt des akademischen Lebens fiel. Daher in den Ländern romanischer und englischer Zunge Universitäten und andre hohe Schulen oft geradezu Collegia (Collège, Collegio, College, s. d.) heißen. Auch die jesuitischen Hochschulen entlehnten von diesem Muster Namen und Grundzüge der Einrichtung. Vgl. Kaufmann, Geschichte der deutschen Universitäten, Bd. 1, S. 291 ff. (Stuttg. 1888). Auf deutschen Universitäten werden wenigstens infolge jener inzwischen verschwundenen mittelalterlichen Einrichtung die Vorträge der Lehrer, zu denen die Studierenden sich versammeln, Kollegien genannt. Man unterscheidet unter diesen collegia publica (unentgeltliche Vorlesungen), privata (gegen Honorar) und collegia privatissima (Unterrichtsstunden im engern Kreis). S. auch die Artikel »Collegia pietatis« und »Helvetisches Kollegium«. – Über die römischen Kollegien s. Collegia nationalia und Collegium Romanum. – Bekannt ist die alte lateinische Rechtsregel: Tres faciunt collegium, »drei gehören zu einem K.«-H eiliges K., soviel wie Kardinalskollegium (s. Kardinal).
2343 Zeichen · 36 Sätze

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Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Kollegium

    Etym. Wb. des Deutschen (Pfeifer) · +2 Parallelbelege

    Kollege m. ‘an der gleichen Arbeitsstelle in gleicher oder ähnlicher Funktion Tätiger, Fach-, Berufsgenosse’, Entlehnung…

  2. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Kollegium

    Goethe-Wörterbuch

    Kollegium s Kolleg, Kollegium Nikolaus Lohse N.L.

  3. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Kollegĭum

    Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

    Kollegĭum ( Kolleg , lat.), Gesamtheit mehrerer Personen von gleichem Amt und Beruf ( Kollegen , collegae ), besonders i…

  4. modern
    Dialekt
    Kollegium

    Schweizerisches Idiotikon

    Kollegium Band 3, Spalte 211 Kollegium 3,211

  5. Spezial
    Kollegiumn

    Dt.-Russ. phil. Termini · +1 Parallelbeleg

    Kollegium , n коллегия , ж → FiloSlov Lehrkörper, m

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit kollegium

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kollegium als Zweitglied (15 von 15)

Oberkollegium

DRW

ober·kollegium

Oberkollegium, n. übergeordnetes Kollegium (I) mit Aufsichtsfunktion insb. über Justiz und Verwaltung wann derwegen [ein wachendes auge und …

Ratskollegium

DRW

rat·s·kollegium

Ratskollegium, n. beratendes, auch entscheidungsbefugtes Gremium, wie Rat (V) vgl. Mittel (IV 1) I in Territorien vgl. Fürstenrat (II 1) nun…

Reduktionskollegium

DRW

reduktion·s·kollegium

Reduktionskollegium, n. Kommission zur Wahrung der Interessen der schwedischen Krone bei der Durchsetzung der Reduktionverordnung vgl. Reduk…

Regierungskollegium

DRW

regierung·s·kollegium

Regierungskollegium, n. Gesamtheit der Personen, die die Regierung (III) bilden haben wir fuͤr gut befunden ..., daß hinfuͤhro nur ein regie…

Reichskollegium

DRW

reich·s·kollegium

Reichskollegium, n. Gesamtheit gleichrangiger Reichstände als Mitglieder des ¹Reichstags (I); es gibt das kurfürstliche, fürstliche und reic…

Reichstädtekollegium

DRW

Reichstädtekollegium, n. wie Reichstädterat waͤre ermeldter statt Bremen verordneten abgesandten in disem reichs-staͤtte-collegio sitz und s…

Reitkollegium

DRW

reit·kollegium

Reitkollegium, n. (städtisches, landständisches) Gremium für Rechnungsprüfungen vgl. Rechenrat (II), 2Reitherr, Reitmarschall dass ... allen…

Ritterkollegium

DRW

ritter·kollegium

Ritterkollegium, n. I ständische Versammlung und Gremium der Ritterschaft (II) warum in den preußischen staaten ... vorgeschrieben ist, daß …

Schützenkollegium

DRW

schützen·kollegium

Schützenkollegium, n. wie Schützengesellschaft (I) dass dem gesambten schützen collegio der jetztige schießwall jure proprio zugeeignet sein…

Staatskollegium

DRW

staats·kollegium

Staatskollegium, n. wie Staatsrat (I) so hat man von einem geheimbden staats collegio, so in alten ... leuten bestehet, viel heilsamerer und…

steuerkollegium

DWB

steuer·kollegium

steuerkollegium , n. , behördliche körperschaft, die mit steuerangelegenheiten befaszt ist, zu steuer abgabe: hinsichtlich der apanagensteue…