Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
grundgesetz n.
grundgesetz , n. , ein gesetz, das die grundlage für eine erscheinung darstellt ( vgl. comp.-typ. 5 o) oder auf das man sie zurückführt ( vgl. comp.-typ. 5 p). 1 1) zufrühest im 17. jh. als verdeutschung von leges fundamentales wird grundgesetze von der rechtssprache aufgenommen als ' gesetze, die das staatsrechtliche fundament bilden, den rechtscharakter eines reiches, eines staates, einer verfassung u. s. w. bestimmen und grundlage für andere gesetze und rechtsverordnungen sind ': was dann in diesen articuln enthalten, gehet die römische kayserliche majestät und stände des reiches unter sich…